JudikaturJustizRS0094996

RS0094996 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 1996

Nur wenn der Familienangehörige an seiner Vermögenssubstanz einen effektiven Schaden erleidet und durch die Begebung bzw Einlösung gefälschter Schecks für eine wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil seines tatsächlich vorhanden gewesenen Vermögens gebracht wird, ist die Tat - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - zu seinem Nachteil im Sinn des § 166 Abs 1 StGB begangen (vgl auch 13 Os 11/81). Mangelt es im Tatzeitpunkt an einem entsprechenden Guthaben auf dem betreffenden Konto des Familienangehörigen und stammten die ausgezahlten Beträge daher auf keinen Fall aus dessen Mitteln, so entspricht den Auszahlungen der Geldinstitute zunächst nur ein entsprechender buchhalterischer Debetsaldo, aber noch kein echter, ökonomisch wirksamer Verlust an Vermögenswerten beim Familienangehörigen.

Entscheidungen
7