JudikaturJustizRS0094993

RS0094993 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1997

Als außereheliche Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts, die nach § 72 Abs 2 StGB in einem solchen Fall wie Angehörige behandelt werden, ist nämlich eine auf längere Dauer ausgerichtete Wohngemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft anzusehen, deren Wesen dem einer Beziehung zwischen miteinander verheirateten Personen gleichkommt (vgl ÖJZ-LSK 1978/229, 1975/198 ua) und die das Gesetz speziell in § 166 StGB ausdrücklich von einer bloßen Hausgemeinschaft abhebt (vgl EvBl 1980/34 ua) Gemeinschaftsverhältnisse, die von einem der Partner nur Erreichung krimineller Ziele begründet werden, entsprechen daher diesen Voraussetzungen von vornherein nicht (JBl 1981,330).