JudikaturJustizRS0094922

RS0094922 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2017

Eine Tatbeurteilung als Hehlerei setzt die Begehung einer (hehlereibegründenden) abgeschlossenen Vortat eines anderen voraus. Vor deren (materieller) Vollendung kommt hingegen Beteiligung (§ 12 dritter Fall StGB) an der Vortat in Betracht.

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