JudikaturJustizRS0094895

RS0094895 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2004

§ 156 Abs 2 StGB erfordert in objektiver Hinsicht, daß der Ausfall, den die Gläubiger durch die Verminderung des zu ihrer Befriedigung bestimmten Schuldnervermögens erleiden, mehr als Schilling fünfhunderttausend beträgt (EvBl 1982/157).

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4