JudikaturJustizRS0094818

RS0094818 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 1983

Gendarmeriebeamte sind ungeachtet, daß den Dienststellen der Gendarmerie und deren Organen "Behörden" - Charakter im verwaltungsrechtlichen Sinn mangelt, den Verfolgungsbehörden gleichzuhalten; der erweiterte Behördenbegriff des § 151 Abs 3 zweiter Satz StGB ist durch berichtigende Interpratation auch bei § 297 StGB anzuwenden.

Entscheidungen
5