JudikaturJustizRS0094813

RS0094813 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2002

"Feuersbrunst" setzt voraus, daß das Feuer nur mühsam oder gar nicht mehr beherrschbar, ungezügelt und mit den gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist.

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