JudikaturJustizRS0094733

RS0094733 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2023

Die Tathandlung liegt in einer missbräuchlichen Vornahme (oder Unterlassung) eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung. Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt demnach als Tathandlung der Untreue nicht in Betracht.

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