JudikaturJustizRS0094687

RS0094687 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2015

Die dolose Umbuchung eines aufgrund einer Fehlbuchung der kontoführenden Bank entstandenen Scheinguthabens auf ein Sparkonto ist als Betrug zu beurteilen; eine Unterstellung unter § 134 StGB kommt nur im Fall einer Fehlüberweisung in Betracht.

Entscheidungen
2