Spruch Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29.Juni 1994, GZ 18 Vr 1097/92 24, verletzt im Schuldspruch (zu I) wegen des Verbrechens des schweren Betruges das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 146, 147 Abs 3 StGB. Dieses Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird im bezeichneten Schuldspru…
Text Gründe: Mit dem ausdrücklich unangefochten gebliebenen Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 29.Juni 1994, GZ 18 Vr 1097/92 24, wurde Josef L* (zu I) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und (zu II) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §…
Rechtliche Beurteilung Dem Schuldspruch wegen schweren Betruges haften Feststellungsmängel an, die auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückgehen. Zunächst betraf die Frage, ob sich der Angeklagte auf Grund rechtlicher Unkenntnis zur sofortigen Aneignung des Nachlasses befugt fühlte, nicht primär einen Verbotsirrt…