RS0094543 – OGH Rechtssatz
RS0094543 – OGH Rechtssatz
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Die in subjektiver Richtung geforderte Bereicherungstendenz, die auf eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage des Täters (oder eines Dritten) abzielt, stellt das Korrelat zur Schadenszufügung dar. Die erstrebte Bereicherung muß also die Kehrseite des Schadens sein, den der Täter zufügt, wenngleich sie nicht unbedingt gleichen Geldwert aufweisen muß ("Stoffgleichheit" zwischen Schaden und Nutzen).