JudikaturJustizRS0094532

RS0094532 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. August 2018

Ein Beamter, der eingenommenes Geld lediglich zu verwahren (hier: Wertzeichenvorschuß), nicht aber zu verwalten (= Befugnis zu irgendwelchen Verfügungen) hat, begeht durch widerrechtliche Entnahme §§ 133, 313 StGB, nicht aber § 302 StGB.

Entscheidungen
8