RS0094512 – OGH Rechtssatz
RS0094512 – OGH Rechtssatz
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Widmungswidrige Verfügung des Inkassomandatars ist
a) Untreue: wenn der Täter seiner Verfügungsbefugnis bei Einziehung der fremden Forderung zuwiderhandelt (pflichtwidrige Stundung, Gewährung von Teilzahlungen, Schulderlaß),
b) Veruntreuung: wenn er das eingenommene Geld (entgegen § 1009 ABGB) nicht herausgibt.