JudikaturJustizRS0094512

RS0094512 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2018

Widmungswidrige Verfügung des Inkassomandatars ist

a) Untreue: wenn der Täter seiner Verfügungsbefugnis bei Einziehung der fremden Forderung zuwiderhandelt (pflichtwidrige Stundung, Gewährung von Teilzahlungen, Schulderlaß),

b) Veruntreuung: wenn er das eingenommene Geld (entgegen § 1009 ABGB) nicht herausgibt.

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