JudikaturJustizRS0094501

RS0094501 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2017

Unter dem Aspekt der unbedeutenden Folgen sind alle tatbestandlichen und außertatbestandlichen negativen Auswirkungen der Tat zu beurteilen, jedoch mit Ausnahme des Wertes der mit Bereicherungsvorsatz weggenommenen oder abgenötigten Sachen, weil dieser bereits mit dem eigenen Merkmal der Geringwertigkeit der Raubbeute erfasst ist.

Entscheidungen
11