JudikaturJustizRS0094480

RS0094480 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2013

Das Vortäuschen einer Verfügungsmacht fällt grundsätzlich nicht unter den Tatbestand des § 205 c StG. Es reicht aber für die Anwendung dieser Bestimmung aus, wenn die ausgeübten Befugnisse in den Wirkungskreis bzw Geschäftskreis des Täters "ihrer Art nach" fallen, mögen sie im konkreten Fall auch als Befugnisüberschreitungen zu beurteilen sein.

Entscheidungen
6