JudikaturJustizRS0094477

RS0094477 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. August 1982

Der Kontoinhaber (oder Scheckkarteninhaber), der unter Vorlage der Scheckkarte ungedeckte, auf die Postsparkasse gezogene Schecks bei Postämtern präsentiert, verantwortet Betrug und nicht Untreue, selbst wenn die Schecksumme fünftausend Schilling nicht übersteigt (ausdrückliche Ablehnung von 9 Os 27/80 und 12 Os 114/80).

Entscheidungen
3