JudikaturJustizRS0094462

RS0094462 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2007

Der Begriff "Sache geringen Werts" ist objektiv und nicht subjektiv (etwa aus der Sicht des Täters oder der des Opfers) auszulegen. Mit Rücksicht auf die Geldwertentwicklung sowie die Verdoppelung der niedrigsten qualifizierenden Wertgrenze bei den Vermögensdelikten von bisher zweitausendfünfhundert Schilling auf nunmehr fünftausend Schilling und der Vervierfachung der strafsatzerhöhenden Wertgrenze von fünfundzwanzigtausend auf einhunderttausend Schilling (als Richtlinie) ist als "geringer Wert" im Sinne des § 142 Abs 1 StGB ein Betrag anzunehmen, der zweihundert Schilling nicht wesentlich übersteigt.

Entscheidungen
9