JudikaturJustizRS0094416

RS0094416 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1992

Eine Urkunde ist auch dann falsch, wenn derjenige, der fälschlich als ihr Aussteller aufscheint, mit der Fälschung seiner Unterschrift einverstanden war; dieser verantwortet insoweit sonstigen Tatbeitrag (§ 12, 3.Fall, StGB) zu § 223 StGB.

Entscheidungen
8