JudikaturJustizRS0094404

RS0094404 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 1989

Die Begebung ungedeckter Schecks in der Höhe von jeweils unter eintausend Schilling mittels Scheckkarte durch den berechtigten Inhaber ist Untreue, nicht Betrug (vgl Avancini, Scheckkarte, BArch 88, und die Bedingungen der österreichischen Kreditinstitute für die Ausgabe und Verwendung von Scheckkarten, insbesondere P 3).

Entscheidungen
14