JudikaturJustizRS0094388

RS0094388 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2020

Besteht an einer betrügerisch herausgelockten Sache Eigentumsvorbehalt, so tritt eine strafrechtlich relevante wirtschaftliche Vermögensschädigung nur in der Höhe der Differenz zwischen der noch aushaftenden Forderung und dem (infolge des Gebrauchs in der Regel verminderten) Verkehrswert der noch in der Verfügungsmacht des Täters befindlichen (oder vom Verkäufer zurückgenommenen) Sache ein.

OLG Wien vom 25.03.1975, 13 Bs 96/75

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