JudikaturJustizRS0094355

RS0094355 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2003

Da das Gesetz sowohl auf das Mittel der Tat als auch die Tatfolgen abstellt, kann die Beurteilung einer Gewaltanwendung als unerheblich nicht davon abhängig gemacht werden, ob damit Verletzungsfolgen einhergehen.

Entscheidungen
8