JudikaturJustizRS0094309

RS0094309 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juli 2022

Betrug als Selbstschädigungsdelikt verlangt, dass der Getäuschte jene Vermögensverfügung trifft (oder treffen soll), durch die er an seinem Vermögen einen effektiven (und nicht nur fiktiven) Schaden erleiden soll. In der Übernahme eines Versicherungsrisikos allein liegt aber - ebenso wie bei einer Bürgschaftsübernahme - noch keine das Vermögen der Versicherung unmittelbar schädigende Verfügung, weil der Schaden erst dann tatsächlich eintritt, wenn die Versicherung auf Grund des (betrügerisch veranlassten) Vertrages Leistungen erbringen muss.

Entscheidungen
11