JudikaturJustizRS0094257

RS0094257 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 1988

Zur gewerbsmäßigen Erpressung durch fortgesetzte Angriffe, bei denen in den Einzelfakten die Bagatellgrenze in Frage steht: Die Geringfügigkeit eines Betrages hängt wesentlich von opferbezogenen Faktoren ab. Richtete sich die Tat gegen einen berufsunfähigen Invalidnerentner, der monatlich lediglich eine Pension von viertausendachthundert Schilling bezieht, so kann schon ein Einzelbetrag von zweihundert Schilling bis dreihundert Schilling nicht als gering angesehen werden. Darüber hinaus genügt für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, daß der durch fortgesetzte Angriffe erpreßte Gesamtbetrag die Bagatellgrenze eindeutig übersteigt (und hier innerhalb des ca vierwöchigen Tatzeitraumes mehr als die Hälfte der monatlichen Invalidenrente des Tatopfers ausmachte).