JudikaturJustizRS0094151

RS0094151 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2020

Besteht an einer betrügerisch herausgelockten Ware Eigentumsvorbehalt des Veräußerers, dann dürfen für die Ermittlung des objektiven Schadens - wirtschaftlich betrachtet - auch Momente des zivilrechtlichen Grundsatzes der Vorteilsausgleichung (§§ 1191, 1312 ABGB) nicht außer Betracht bleiben. Dem Täter fällt aber nur dann bloß die Differenz zwischen der offenen Kaufpreisforderung und dem Verkehrswert der Ware zur Last, wenn und soweit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sowohl die Verwirklichung des Rückforderungsrechts als auch die Verwertung der rückzunehmenden Sache realisiert wird oder realistischerweise realisierbar erscheint.

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