JudikaturJustizRS0094110

RS0094110 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 2008

Getäuscht kann auch werden, wer den Angaben des Täters aus Nachlässigkeit vertraut und bei größerer Aufmerksamkeit in der Lage gewesen wäre, den in ihm hervorgerufenen Irrtum zu vermeiden.

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