JudikaturJustizRS0094099

RS0094099 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 2023

Das spätere Aufbrechen des (hier einen Teil der gestohlenen Sache bildenden) Behältnisses nach der Wegnahme begründet die Qualifikation der Z 2 des § 129 StGB nicht.

Entscheidungen
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