JudikaturJustizRS0094051

RS0094051 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2007

Gewalt ist Anwendung einer überlegenen - oder mit anderen Worten: zur Brechung des Willens des Angegriffenen geeigneten - physischen Kraft (SSt 31/81), die der Überwindung eines tatsächlichen oder nur erwarteten Widerstandes dient (Rittler 2.Auflage II 155).

Entscheidungen
11