JudikaturJustizRS0093929

RS0093929 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 1982

Bei einer dem Dienstnehmer zur Auslieferung an einen Kunden ausgefolgten Ware besteht der Gewahrsam des Dienstgebers daran jedenfalls dann bis zur Übergabe der Ware an den Kunden, wenn sich der Dienstgeber bis zur Übergabe die Kontrolle (so etwa bei einem Tankwagen durch ein Zählwerk an diesem) gesichert hat.

Entscheidungen
2