JudikaturJustizRS0093920

RS0093920 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. November 2013

Eine Sache ist dann im Sinne des § 183 StG anvertraut, wenn die Verfügungsgewalt über sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses mit der Verpflichtung erlangt wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der vereinbarten Rückstellungspflicht oder Verwendungspflicht nur im Sinne des Gewaltgebers zu gebrauchen. Die Sache befindet sich hiedurch in der Gewahrsame des Täters, gehört jedoch wirtschaftlich nicht zu seinem freien Vermögen, sondern ist für ihn zumindest in diesem Sinne eine fremde. Ein solches anvertrautes Gut veruntreut der Täter durch Zueignung, wenn er es im wirtschaftlichen Sinne im Bewusstsein rechtswidrig zu handeln und nicht die Sicherheit zu haben, es dem Berechtigten jederzeit zurückerstatten zu können, bestimmungswidrig verwendet.

Entscheidungen
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