JudikaturJustizRS0093915

RS0093915 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2002

Bei der Schadensberechnung ist dem Verkehrswert der herausgelockten Sache ein entsprechender Regieanteil und die übliche Gewinnspanne hinzuzählen. Ein unangemessen höherer, wenngleich zivilrechtlich verbindlicher Kaufpreis ist strafrechtlich irrelevant.

Entscheidungen
9