JudikaturJustizRS0093906

RS0093906 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Januar 2024

Unter Gewalt als Begehungsmittel des Raubes ist nicht die Anwendung körperlicher Kraft von "gewisser Schwere", sondern die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines tatsächlich geleisteten oder eines erwarteten Widerstandes zu verstehen.

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10