RS0093834 – OGH Rechtssatz
RS0093834 – OGH Rechtssatz
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Während der Dauer einer gemäß § 545 Abs 1 ZPO erfolgten Unterbrechung des Revisionsverfahrens ist über das vorgelegte Rechtsmittel nicht zu entscheiden, und sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.