JudikaturJustizRS0093830

RS0093830 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2016

Der (fremde) Gewahrsam ist erst gebrochen, wenn auch ein Außenstehender die Zugehörigkeit einer Sache zu einer Person nach der räumlichen Beziehung und überdies auch nach der auf sozialen Gepflogenheiten beruhenden Verbundenheit von Sache und Person nicht mehr zu erkennen vermag.

Entscheidungen
13