JudikaturJustizRS0093820

RS0093820 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 2021

Zum Erfordernis eines "präsenten Tatobjekts": Ein durch die Anwendung von Gewalt oder Drohung zu bewerkstelligendes Wegnehmen oder Abnötigen einer Sache setzt einerseits (auf Grund eben dieser tatbestandsmäßigen Ausführungsmodalitäten) einen solchen zeitlichen Zusammenhang des Geschehens voraus, dass der Gewahrsamsübergang vom Opfer auf den (oder immerhin einen der mehreren) Täter noch unter der unmittelbaren Einwirkung der Nötigungshandlung, also während und wegen der Wirksamkeit des jeweiligen Begehungsmittels herbeigeführt wird und andererseits ist (auf Grund des zur Tatbestandsverwirklichung notwendigen Gewahrsamsbruchs) auch ein derartiges örtliches Naheverhältnis zwischen Opfer und Tatobjekt erforderlich, dass nach den Umständen des konkreten Falles jedenfalls von einem zur Tatzeit aufrechten Gewahrsam des ersten an letzterem gesprochen werden kann; ein solches Tatgeschehen ist dann gegeben, wenn das Opfer, das den Schlüssel zu einem Tresor bei sich hat, in dem die wegzunehmenden Sachen verwahrt sind, nach dem Abnötigen dieses Schlüssels von einem der Täter solang (mit einer Waffe) in Schach gehalten wird, bis der andere damit den Gewahrsamsbruch vollzogen hat.

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