JudikaturJustizRS0093803

RS0093803 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2021

Gewalt und Drohung sind beim Verbrechen des Raubes rechtlich gleichwertige Begehungsformen. Es handelt sich um einen alternativen Mischtatbestand, bei dem die irrtümliche Annahme nur einer der beiden urteilsmäßig festgestellten Alternativen nicht gesondert mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann.

Entscheidungen
22