JudikaturJustizRS0093781

RS0093781 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 2021

"Obergewahrsam" des Dienstgebers besteht nur, wenn der Dienstnehmer mit der Sache bloß im Rahmen einer jederzeit gegebenen und zugleich ein körperliches Naheverhältnis zur Sache voraussetzenden Aufsicht, also unter der Kontrolle seiner Vorgesetzten als deren "verlängerte Hand" unselbständig verfahren soll; fehlt eine solche unmittelbare Kontrolle und Überwachungsmöglichkeit, ist die Zueignung der Sache durch den Dienstnehmer Veruntreuung und nicht Diebstahl (hier: Zueignung der Tageslosung durch einen stellvertretenden Hoteldirektor, der das Geld jeweils nach Betriebsschluß zu übernehmen und in den Nachttresor einer Bank einzuwerfen hat = Veruntreuung).

Entscheidungen
21