JudikaturJustizRS0093767

RS0093767 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 2020

Das Ergreifen einer Sache durch den Täter muss nicht zwangsläufig zum Gewahrsamsverlust des bisherigen Inhabers führen. Bleibt sie vorderhand nichtsdestoweniger noch in dessen tatsächlichem Machtbereich, so kann sie durchaus Objekt eines durch nachfolgende Gewalt oder (tatbestandsmäßige) Drohung begangenen Raubes sein.

Entscheidungen
16