Spruch Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, der Angeklagte Rudolf V* habe durch das ihm zu Punkt I des Schuldspruchs angelastete Tatverhalten Stanko V* zur Herausgabe eines Betrages von 550 S genötigt, ferner in …
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpfte Teilfreisprüche enthält, wurde Rudolf V* (I) des Verbrechens der schweren Nötigung nach "§ 106 Abs. 1 Z 1" (richtig: §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1) StGB sowie der Vergehen (II) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, (III) de…
Rechtliche Beurteilung Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte in den Schuldspruchfakten I, II c, III und IV b mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a (sachlich auch Z 10) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher nur teilweise Berechtigung zukommt. Zu Punkt I des Schuldspruchs (schwere Nötigung): Soweit der A…