JudikaturJustizRS0093747

RS0093747 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2023

1.) Auch in bezug auf das tatbestandsmäßige Erzwingen eines bestimmen Opfer-Verhaltens ist nicht Absicht erforderlich, sondern Vorsatz jeder Art ausreichend.

2.) Der deliktsspezifische Einsatz der Gewalt zielt bei der Nötigung auf eine Willensbeugung.

Entscheidungen
4