JudikaturJustizRS0093612

RS0093612 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 1985

Nicht entwertete Stempelmarken sind Wertträger, unabhängig davon, ob sie auf rechtsmäßigem (im Stempelmarkengesetz vorgesehenem) Wege in den Verkehr gelangen oder nicht. Ihr Verkehrswert bestimmt sich im Regelfall nach dem Nominalwert.

Entscheidungen
2