JudikaturJustizRS0093492

RS0093492 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2003

Ob widerrechtlicher Sachentzug Diebstahl oder Veruntreuung begründet, hängt objektiv davon ab, ob der Täter den Gewahrsam an der Sache durch eine Entziehungshandlung erlangt oder ob er eine Entziehungshandlung hinsichtlich von Sachen gesetzt hat, die sich bereits zulässigerweise in seinem ausschließlichen Gewahrsam befanden.

Entscheidungen
18