JudikaturJustizRS0093478

RS0093478 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 2021

Nur gewahrsamslose Sachen können im strafrechtlichen Sinn gefunden (§ 134 StGB) werden, wogegen sich militärische Ausrüstungsgegenstände auf einem Truppenübungsplatz sowie Munition auf einem Schießplatz des Bundesheeres auch dann, wenn sie allenfalls dem jeweiligen Sachinhaber abhanden gekommen sein sollten, im - wenngleich unter Umständen lockeren - jedenfalls aber nach wie vor aufrechten Gewahrsam des Bundes (Heeresverwaltung) befinden (§ 127 StGB).

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3