JudikaturJustizRS0093432

RS0093432 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 2016

Das Wesen der Nötigung durch Drohung besteht darin, daß der Täter einen anderen zu einem (konkreten) Verhalten bestimmt, das dieser an sich nicht will, zu dem der sich aber unter dem Drucke der geäußerten Drohung entschließt, weil er dadurch in seiner Willensbetätigung effektiv gehindert wird.

Entscheidungen
4