JudikaturJustizRS0093373

RS0093373 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 2007

Eine Rechtspflicht erfüllt etwa, wer als Zeuge oder Prozesspartei wahrheitsgemäß Ehrenrühriges aussagt. Ein Recht hingegen übt zB aus, wer als Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Richter oder Staatsanwalt Ehrenrühriges vorbringt, sofern diese Äußerungen einerseits in Ausübung des Berufes und zusätzlich nicht wider besseres Wissen erfolgen. Es handelt aber auch der Anzeiger einer strafbaren Handlung oder eines Sachverhalts, der nach seiner Auffassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörde fallenden strafbaren Handlung bildet, rechtmäßig, sofern er nicht bewusst wahrheitswidrig vorgeht.

Entscheidungen
2