RS0093234 – OGH Rechtssatz
RS0093234 – OGH Rechtssatz
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Wenngleich einer unbeglaubigten Fotokopie einer Urkunde der Urkundencharakter im Sinn des § 74 Z 7 StGB fehlt, so stellt doch die Präsentierung einer (wenngleich unbeglaubigten) Fotokopie einer nachgemachten oder verfälschten Urkunde eine qualifikationsentsprechende Sonderform der Benützung der abgelichteten Urkunde (§ 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) selbst dar (SSt 24/87).