RS0093232 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Der Gewahrsam ist gebrochen, mithin der Diebstahl vollendet, wenn die Sache wenigstens vor einer unverzüglichen Wahrnehmung seitens des Bestohlenen geborgen ist. Das ist schon dann der Fall, wenn die Sache am Körper, in der Kleidung oder zwecks späterer Wegschaffung auf dem Tatort, nämlich am Ort ihrer Ergreifung, versteckt wird (SSt XLII/58, 9 Os 61/71 ua).