RS0093213 – OGH Rechtssatz
RS0093213 – OGH Rechtssatz
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Nach den Bestimmungen des WBFG 1968 besteht ein konkretes Recht der danach zur Förderung berufenen Gebietskörperschaft, daß Förderungsmittel zu den Gesetz (§ 1) umschriebenen Zwecken nur unter den hiefür vom Gesetz statuierten Voraussetzungen verwendet werden (so schon EvBl 1975/82).