RS0093146 – OGH Rechtssatz
RS0093146 – OGH Rechtssatz
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Das Vergehen nach § 92 Abs 2 StGB ist als vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt in der Form eines eigenhändigen Sonderdeliktes konstruiert. Unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) dieser strafbaren Handlung kann daher nur sein, wer in einem bestimmten Beschützerverhältnis - nämlich einer Fürsorgeverpflichtung oder Obhutsverpflichtung - gegenüber der geschützten Person steht, wenn somit eine Garantenpflicht trifft (§ 2 StGB).