JudikaturJustizRS0093103

RS0093103 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 1987

1) Der Gebrauch eines Falsifikats impliziert - von seltenden Ausnahmsfällen abgesehen - regelmäßig die Täuschung über Tatsachen mit einem daraus resultierenden Schaden an irgendwelchen Rechten.

2) Die Täuschung ist ein lediglich subsidiärer Auffangtatbestand für Angriffe auf die Selbstbestimmung des Willens, darum in dem Abschnitt über die strafbaren Handlungen gegen die Freiheit eingereiht.

3) Aus diesen Gründen können §§ 108 und 223 StGB nicht tateinheitlich

zusammentreffen (ausdrückliche Ablehnung von SSt XLVI/62 = JBl

1976,494 = EvBl 1976/163 = ZVR 1976/55).

Entscheidungen
19