JudikaturJustizRS0093076

RS0093076 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 2012

Der Begriff der Fürsorge umfasst alle Rechtsverhältnisse, welche die Verpflichtung begründen, für das körperliche oder geistig-seelische Wohl der geschützten Person zu sorgen, wobei diese Pflicht auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Vertrag beruhen kann. Der Begriff der Obhut reicht insofern über jenen der Fürsorge hinaus, als davon auch alle faktisch bestehenden Schutzverhältnisse erfasst werden, durch die jemand - zumindest vorübergehend - die Aufsicht oder Betreuung einer geschützten Person übernommen hat. Er erfüllt insoweit eine Auffangfunktion zum engeren Fürsorgebegriff.

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3