JudikaturJustizRS0093059

RS0093059 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 1985

Zwischen dem Mittel, daß der Durchsetzung des Anspruches dienen soll und dem noch so begründeten Anspruch selbst darf nicht ein Mißverhältnis bestehen, das die Bedeutung des Mittels außerhalb jedes Vergleiches mit dem Wert des Anspruches stellt. Zumindest muß ein in der Person und den Verhältnissen des Drohenden selbst begründetes subjektives Recht zur Verhängung des Übels bestehen. Wenn die Verhängung des Übels nicht auf die subjektiven Rechte des Drohenden gegründet ist, liegt der Tatbestand der Erpressung (bzw Nötigung) vor.

Entscheidungen
4